Satzung des Vereins ZwischenStück e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ZwischenStück e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein beabsichtigt, in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und der Jugend- und Altenhilfe. Der Vereinszweck soll erreicht werden mittels Abhaltung von Kultur- und Theaterarbeit, Workshops, Projekten, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren und Vorträgen.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch folgende Maßnahmen:
  1. Kunst und Kultur
    Durchführung und Organisation von theaterpädagogischen Maßnahmen in Schulen und Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Organisation und Durchführung von Konzerten und Literaturlesungen für alle Altersgruppen
  2. Bildung
    Durchführung und Organisation von Umwelt- und Bildungsprojekten und Angebote für junge ZuwanderInnen und ihre Familien wie z.B. Förderung der deutschen Sprache.
  3. Jugend- und Altenhilfe
    Angebote für Jugendliche und SeniorInnen wie Tanzcafé, Seniorensport, Sitzgymnastik für ältere Menschen und Jugendsport. Spielangebote für Mädchen und Frauen und Organisation und Durchführung von Literaturlesungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine an den Vorstand (§ 7) zu richtende Austrittserklärung, die jederzeit abgegeben werden kann. Sie wird wirksam mit Ende des auf diese Erklärung folgenden Monats. Die Mitgliedschaft gilt außerdem als beendet, wenn die Mitgliederversammlung (§ 8) mit zwei Drittel Mehrheit einen gegen eine Person gerichteten Ausschließungsbeschluss fasst, der nicht begründet zu werden braucht, oder durch Tod. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. der Beitragsordnung.
  2. Mitglieder können aus persönlichen Gründen auf Wunsch beitragsfrei gestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende sind jeweils vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    2. Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes und die vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung gebunden.
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, aber mindestens einmal jährlich.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorsitzenden unter der Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    1. Gebührenbefreiung
    2. Aufgaben des Vereins
    3. An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    4. Beteiligung an Gesellschaften
    5. Aufnahme von Darlehen
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    7. Mitgliedsbeiträge
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufwandersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenenVereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „TheaterSpiel & Schule e.V.“, Rotherstraße 30, 10245 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach §15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach §16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach §17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach §18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach §20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach $21 DS-GVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach §77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Auf die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO wird jedes Mitglied des Vereins ZwischenStück hingewiesen und ein diesbezügliches Informationsblatt übergeben.

 
 
 
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