§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen ZwischenStück e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein beabsichtigt, in das Vereinsregister eingetragen zu werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, der Bildung und der
Jugend- und Altenhilfe. Der Vereinszweck soll erreicht werden mittels Abhaltung von Kultur- und Theaterarbeit, Workshops, Projekten, Arbeitsgemeinschaften, Seminaren und Vorträgen.
Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch folgende Maßnahmen:
- Kunst und Kultur
Durchführung und Organisation von theaterpädagogischen Maßnahmen in Schulen und Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Organisation und Durchführung von
Konzerten und Literaturlesungen für alle Altersgruppen
- Bildung
Durchführung und Organisation von Umwelt- und Bildungsprojekten und Angebote für junge ZuwanderInnen und ihre Familien wie z.B. Förderung der deutschen Sprache.
- Jugend- und Altenhilfe
Angebote für Jugendliche und SeniorInnen wie Tanzcafé, Seniorensport, Sitzgymnastik für ältere Menschen und Jugendsport. Spielangebote für Mädchen und Frauen
und Organisation und Durchführung von Literaturlesungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine an den Vorstand (§ 7) zu richtende Austrittserklärung, die jederzeit abgegeben werden kann. Sie wird wirksam mit Ende des auf diese Erklärung
folgenden Monats. Die Mitgliedschaft gilt außerdem als beendet, wenn die Mitgliederversammlung (§ 8) mit zwei Drittel Mehrheit einen gegen eine Person gerichteten Ausschließungsbeschluss
fasst, der nicht begründet zu werden braucht, oder durch Tod. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. der Beitragsordnung.
- Mitglieder können aus persönlichen Gründen auf Wunsch beitragsfrei gestellt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende sind jeweils
vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Vorstandes und die vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung gebunden.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, aber mindestens einmal jährlich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.